
Pflegedürftigkeit tritt häufig wie ein Blitz aus heiterem Himmel ein. Meist sind weder die Betroffenen noch ihre Angehörigen auf den Pflegefall vorbereitet. Sie wissen nicht genau, an wen sie sich wenden können, welche Kosten sie zu tragen haben und was die Pflegeversicherung davon übernimmt. Denn die Pflegeversicherung ist nach ihrem Selbstverständnis nur eine Art „Teilkaskoversicherung“. Ihre Leistungen sollen die Pflegebedürftigen finanziell entlasten. Mitglieder gesetzlicher und privater Krankenversicherungen sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches sind „Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, mindestens jedoch voraussichtlich für sechs Monate, in erheblichem Maße Hilfe benötigen.“
Das Sozialgesetzbuch hat vier Bereiche festgeschrieben, bei denen die Pflegekasse Hilfe gewähren kann: bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und der Haushaltsführung. Wer nur bei der Haushaltsführung Hilfe benötigt, hat keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.