
Das Pflegezeitgesetz vom 1.7.2008 hilft Arbeitnehmern schnell Hilfe im Pflegefall leisten zu können, ohne unter negativen Konsequenzen leiden zu müssen.
Oft kann es überraschend und schnell nötig werden, die Pflege eines Angehörigen zu übernehmen. Da darf die Arbeit nicht der Hilfe im Weg stehen. Das neue Pflegezeitgesetz schafft Rahmenbedingungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Freistellung von der Arbeit.
Ansprüche des Arbeitnehmers
Ein Anspruch auf eine Freistellung für 10 Tage gilt für alle Arbeitnehmer ab dem ersten Tag ihrer Tätigkeit im Betrieb, dabei kommt es nicht auf die Größe des Betriebes an. Bittet er jedoch um ein halbes Jahr Freistellung, muss der Betrieb ständig wenigstens 15 Mitarbeiter haben.
Welche Situationen erfordern eine Freistellung?
Eine „voraussichtliche Pflegebedürftigkeit“ eines nahen Angehörigen muss festgestellt worden sein
Stellt sich heraus, dass keine Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, bleibt das ohne Konsequenzen, da schnelle Entscheidungen getroffen werden müssen.
Was ist ein naher Angehöriger?
Nicht nur Blutsverwandte wie Großeltern, Eltern, Geschwister und Kinder, sondern auch Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Adoptiv- und Pflegekinder, Kinder des Partners, Schwieger- und Enkelkinder gelten als nahe Angehörige.
Rechte und Pflichten
Es darf niemandem gekündigt werden, der eine Freistellung beantragt. Auch nicht, wenn er zu Unrecht zuhause geblieben ist. Außer er hat den Arbeitgeber schon öfters hereingelegt. Eine Abmahnung ist möglich.
Bei 10 Tagen:
Bei 6 Monaten: