
Kranke oder alte Menschen benötigen unterschiedlich viel Pflege. Darum wurden offiziell drei unterschiedliche Pflegestufen eingeführt, die nach dem individuellen Bedarf entscheiden helfen, wie viel finanzielle Unterstützung gewährt werden kann.
Ob die Voraussetzungen für Leistungen der Pflegekasse gegeben sind, entscheidet sich beim Gutachten des MDK. Aber auch wer hier nicht in eine Pflegestufe eingestuft wird, hat noch gute Chancen, dass ihm geholfen wird. Schließlich bedeutet „Keine Pflegestufe“ noch nicht, dass der Mensch keine Hilfe benötigt. Entscheidend ist der tägliche Bedarf an Grundpflege, also Körperhygiene, Einnehmen von Mahlzeiten, Pflege der Garderobe oder Hilfe bei Toilettengängen.
Pflegestufe I: Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe II: Schwer pflegebedürftig
Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftigkeit
Falls diese Bedingungen vom tatsächlichen Pflegebedarf noch überstiegen werden, tritt die Härtfallregelung in Kraft. Sie findet Anwendung, wenn
Bei der Härtefallregelung werden 1.918 Euro an Sachleistung ausgezahlt, bei vollstationärer Pflege beträgt die Leistungshöchstgrenze ebenfalls 1.918 Euro.